für die im Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Personen die für den Ort des Lehrganges örtlich zuständige Gebietskrankenkasse;
BGBl. II Nr. 165/2004
Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Zuständigkeit
Paragraph 3,
Zur Durchführung der Krankenversicherung sind zuständig:
- Litera a
- Litera bfür die im Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
- Litera cfür die im Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Personen die Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei,
- Litera dAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1988,),
- Litera efür die im Paragraph eins, Ziffer 6, genannten Personen die nach dem Tätigkeitsgebiet der Station der Schwesternvereinigung, innerhalb deren die Angehörige der Schwesternvereinigung verwendet wird, örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
- Litera ffür die im Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Personen bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Gebietskrankenkassen, in deren Wirkungsbereich der Vorschußempfänger wohnt, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues die betreffende Anstalt; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug,
- Litera gfür die im Paragraph eins, Ziffer 8, genannten Personen die Wiener Gebietskrankenkasse,
- Litera hfür die im Paragraph eins, Ziffer 9, genannten Personen die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,
- Litera ifür die im Paragraph eins, Ziffer 10, genannten Personen die Burgenländische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
- Litera jfür die im Paragraph eins, Ziffer 11, genannten Personen die Steiermärkische Gebietskrankenkasse,
- Litera kfür die im Paragraph eins, Ziffer 12 bis 14 und 16 genannten Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,
- Litera lfür die im Paragraph eins, Ziffer 15, genannten Personen die Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG,
- Litera mfür die im Paragraph eins, Ziffer 17 bis 19 genannten Personen die nach dem zugewiesenen Quartier örtlich zuständige Gebietskrankenkasse.