Absatz eins,Die Beiträge sind für die im Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Personen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, für die im Paragraph eins, Ziffer 6, genannten Personen von der Schwesternvereinigung ,Caritas Socialis`, für die im Paragraph eins, Ziffer 8, genannten Personen von der Stadt Wien, für die im Paragraph eins, Ziffer 9, genannten Personen vom Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und für die im Paragraph eins, Ziffer 11, genannten Personen von der Stadt Graz zur Gänze zu tragen.
BGBl. II Nr. 165/2004
Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Entrichtung der Beiträge
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Beiträge sind zu entrichten:
- Litera afür die im Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen von der Dienststelle, die die Provisionen auszahlt,
- Litera bfür die im Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Personen vom Bundesrechenamt,
- Litera cfür die im Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Personen vom auszahlenden Pensionsversicherungsträger,
- Litera dfür die im Paragraph eins, Ziffer 12, genannten Personen von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
- Litera efür die im Paragraph eins, Ziffer 15, genannten Personen, soweit der Pensionsaufwand vom Bund zu tragen ist, von diesem und soweit der Pensionsaufwand von der Austria Tabakwerke AG zu tragen ist, von dieser,
- Litera ffür die im Paragraph eins, Ziffer 16, genannten Personen vom Fonds der Wiener Kaufmannschaft.
- Absatz 3,Die zur Entrichtung der Beiträge nach Absatz 2, verpflichteten Stellen haben von jeder an eine der im Paragraph eins, Ziffer 2, 3, 12 und 15 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Leistung mit Ausnahme von Sonderzahlungen einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins,) einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Leistungsempfänger ständig im Inland aufhält. Diese Beitragsanteile des Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die zuständige Gebietskrankenkasse bzw. an die Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei bzw. an die Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG abzuführen.
- Absatz 4,Für die im Paragraph eins, Ziffer 10, 13, 17 und 18 genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze vom Bund zu tragen.
- Absatz 5,Für die im Paragraph eins, Ziffer 14, genannten Personen sind die Beiträge zur Gänze von dem Bundesland zu tragen, in dessen Bereich der Wohnsitz des Versicherten gelegen ist.
- Absatz 6,Der Fonds der Wiener Kaufmannschaft hat von jedem an eine der im Paragraph eins, Ziffer 16, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Ruhegenuß einen Betrag in der Höhe von 5,25 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 5, Absatz eins,) einzubehalten. Der Beitragsanteil des Versicherten ist gemeinsam mit dem übrigen Beitragsanteil an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
- Absatz 7,Die Beiträge für die im Paragraph eins, Ziffer 19, genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.