BGBl. II Nr. 223/2004
4. Novelle zur Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (4. Novelle zur FSG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändert
4. Abschnitt
Mopedausweis
Aussehen
§ 10.
Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 3 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 3 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.