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BGBl. II Nr. 247/2004

kundgemacht 16.06.2004 RIS↗
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 247/2004× zu MeldeV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) 15 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 2; Abs 3; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.03.2002 – 30.06.2004 · idF BGBl. II Nr. 66/2002 · danach: BGBl. II Nr. 247/2004 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.07.2004 – 31.12.2004 · idF BGBl. II Nr. 247/2004 § 15↗RIS↗
Verwaltungsabgaben
§ 15.
(1) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen - soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus § 16a Abs. 9 MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt - eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1 €
an den Betreiber zu entrichten.
(2) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben sonstige Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € zu entrichten. Sonstigen Abfrageberechtigten, die auch zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind (Beliehene), kann über Antrag an Stelle der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in jedem Einzelfall eine Gesamtsumme für alle Abfragen innerhalb eines Quartals vorgeschrieben werden, wobei pro Abfrage ein Rechenwert von 1 € zu veranschlagen ist.
(3) Für Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG und für Meldebestätigungen gemäß § 19 Abs. 2 MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten. Für eine Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1a MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € an den Betreiber zu entrichten.
(4) Die in § 16a Abs. 8 MeldeG vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 1 für Organe der Sicherheitsbehörden und Gemeinden bleibt unberührt.
(5) Handelt es sich bei abfrageberechtigten Stellen um Organe der Länder fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 1 nicht an, wenn das jeweilige Land an den Betreiber einen Pauschalbetrag entrichtet. Der Betrag beträgt jährlich 0,02 € pro Einwohner des Landes. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Der Betrag ist jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
§ 15geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 3a
in Kraft 01.07.2004 – 31.12.2004 · idF BGBl. II Nr. 247/2004 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 31.03.2016 · idF BGBl. II Nr. 247/2004 · danach: BGBl. II Nr. 50/2016 § 15↗RIS↗
Verwaltungsabgaben
§ 15.
(1) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen - – soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus § 16a Abs. 9 MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt - – eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1 € an den Betreiber zu entrichten.
an den Betreiber (2) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben sonstige Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € zu entrichten. Sonstigen Abfrageberechtigten, die auch zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind (Beliehene), kann über Antrag an Stelle der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in jedem Einzelfall eine Gesamtsumme für alle Abfragen innerhalb eines Quartals vorgeschrieben werden, wobei pro Abfrage ein Rechenwert von 1 € zu veranschlagen ist.
(23) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben sonstige Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € zu entrichten. Sonstigen Abfrageberechtigten, die auch zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind (Beliehene), kann über Antrag an Stelle der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in jedem Einzelfall eine Gesamtsumme für alle Abfragen innerhalb eines Quartals vorgeschrieben werden, wobei pro Abfrage ein Rechenwert von 1 € zu veranschlagen ist. Für Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG und für Meldebestätigungen gemäß § 19 Abs. 2 MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten. Für eine Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1a MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € an den Betreiber zu entrichten.
(33a) Für Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG und für Meldebestätigungen gemäß § 19 Abs. 2 MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten. Für eine Meldeauskunft mit Amtssignatur elektronisch signierte Meldebestätigung gemäß § 18 17 Abs. 1a MeldeG 3 Z 2 E-GovG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € an den Betreiber zu entrichten.
(4) Die in § 16a Abs. 8 MeldeG vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 1 für Organe der Sicherheitsbehörden und Gemeinden bleibt unberührt.
(5) Handelt es sich bei abfrageberechtigten Stellen um Organe der Länder fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 1 nicht an, wenn das jeweilige Land an den Betreiber einen Pauschalbetrag entrichtet. Der Betrag beträgt jährlich 0,02 € pro Einwohner des Landes. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Der Betrag ist jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.