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BGBl. II Nr. 309/2004

kundgemacht 26.07.2004 RIS↗
Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT)
Kundmachung BGBl. II Nr. 309/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 11 § 0↗RIS↗
§ 18aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 31.07.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 § 18↗RIS↗

Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen

sowie Brikettfabriken.

Paragraph 18, (1) Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen sowie Brikettfabriken, in denen gesundheits- oder explosionsgefährlicher Staub entsteht, sind von Staub reinzuhalten. Bei der Reinigung sind Staubaufwirbelungen möglichst zu vermeiden.

  1. Absatz 2,Räume, in denen Kohlenstaub in gefährlicher Menge auftritt, gelten als explosionsgefährdete Betriebsstätten im Sinne der anerkannten Regeln der Technik.
  2. Absatz 3,In den in Absatz 2, genannten Räumen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten. Das Verbot ist an den Eingängen ersichtlich zu machen.