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BGBl. II Nr. 309/2004

kundgemacht 26.07.2004 RIS↗
Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT)
Kundmachung BGBl. II Nr. 309/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) 91 § 0↗RIS↗
§ 42geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1995 – 31.07.2004 · idF BGBl. Nr. 340/1994 · danach: BGBl. II Nr. 309/2004 § 42↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2004 · idF BGBl. II Nr. 309/2004 § 42↗RIS↗
5. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Allgemeines
§ 42.
(1) An brandgefährdeten und explosionsgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an explosionsgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß für die Dauer dieser Arbeiten Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht vorhanden sind und sich auch nicht bilden können. An brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind solche Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen.
Schlagworte
Schweißarbeit, Schneidearbeit