BGBl. II Nr. 322/2004
Überwachungskostenverordnung - ÜKVO
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Kosten der Betreiber für die Mitwirkung an der Überwachung einer Telekommunikation (Überwachungskostenverordnung – ÜKVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Transportkosten
Paragraph 11,
Ist zur Durchführung der Überwachung ein Transport von Zusatzgeräten erforderlich, so sind dem Betreiber die Kosten für die Benützung eines Kraftfahrzeuges zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, hierfür vorgesehene Vergütung.