Absatz eins,Die Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, sind vom Zentralausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem Paragraph 2, zu bestellen. Für die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Sprengelwahlkommission ist Paragraph 28 a, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
BGBl. II Nr. 323/2004
Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28bneu
Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind
Paragraph 28 b,
- Absatz 2,Als Mitglieder zu Sprengelwahlkommissionen können nur Bedienstete bestellt werden, die im Sprengel für den Zentralausschuss wählbar sind.
- Absatz 3,Für Bundesbedienstete nach Absatz eins, sind die Aufgaben, die den Dienststellenwahlausschüssen bei den Sprengelwahlkommissionen gemäß Paragraph 28 a, obliegen, vom Zentralwahlausschuss wahrzunehmen.
- Absatz 4,Auf die Geschäftsführung der Sprengelwahlkommissionen ist Paragraph 3, anzuwenden.
- Absatz 5,Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen sind die für die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.