BGBl. II Nr. 354/2004
Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1; Abs 2
§ 15. Arten der Prüfungskommissionen.
(1) Das Bundesministerium Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Elektrizitätswirtschaft Technologie hat beim Bundesamt für Zivilluftfahrt bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:
a) eine Prüfungskommission für Privatpiloten,
… 16 unveränderte Absätze
b) eine Prüfungskommission für Berufspiloten,
c) eine Prüfungskommission für Berufspiloten I. Klasse,
d) eine Prüfungskommission für Linienpiloten,
e) eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
f) eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
g) eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
h) eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
i) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/2000),
j) eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
k) eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
l) eine Prüfungskommission für Bordfunker,
m) eine Prüfungskommission für Bordtelephonisten,
n) eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
o) eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
p) eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte I. Klasse,
q) eine Prüfungskommission für Flugdienstberater und
r) eine Prüfungskommission für freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66/Part-66.
(2) Das Bundesministerium Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Elektrizitätswirtschaft Technologie hat beim Bundesamt für Zivilluftfahrt bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals zu bilden:
a) eine Prüfungskommission für Zivilfluglehrer von Motorflugzeugpiloten,
… 7 unveränderte Absätze
b) eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
c) eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
d) eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/2000),
f) eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
g) eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
(3) Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen der gleichen Art zu bilden.