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BGBl. II Nr. 354/2004

kundgemacht 10.09.2004 RIS↗
Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 354/2004× zu ZLPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 17 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 1; Abs 4
in Kraft 16.10.1958 – 14.09.2004 · idF BGBl. Nr. 219/1958 · danach: BGBl. II Nr. 354/2004 § 29↗RIS↗
in Kraft ab 15.09.2004 · idF BGBl. II Nr. 354/2004 § 29↗RIS↗
§ 29. Bewerbung um einen Privatpilotenschein.
(1) Wer sich um einen Privatpilotenschein bewirbt, muß muss nachweisen, daß dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 10 Stunden als Alleinflüge, wobei höchstens 5 Stunden des Navigationsfluges (§ 32) angerechnet werden können, ausgeführt hat. Wenn die Ausbildung in einem Lehrgang von höchstens acht Wochen ohne Unterbrechung erfolgt ist, genügt es, wenn der Bewerber nachweist, daß er innerhalb der letzten neun Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Die gemäß § 32 erforderlichen Flüge sind auf diese Flugzeiten anzurechnen.
(2) Auf Antrag sind vom Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführte Segelflüge bis zum Ausmaß von zehn Stunden auf die gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeiten voll anzurechnen. Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Alleinflüge müssen jedoch als Motorflüge ausgeführt worden sein.
(3) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen je zwei Landungen auf vier verschiedenen Flugplätzen und ein Alpen-Einführungsflug (Abs. 4) enthalten sein.
(4) Beim Alpen-Einführungsflug ist der Alpenhauptkamm zwischen dem Großvenediger und der Veitschalpe wenigstens 30 Minuten lang zu überfliegen und dabei eine Einweisung für das Fliegen in großer Höhe (Einweisungs-Höhenflug ohne Mindestdauer) in einer Höhe von mindestens 2000 Meter über Grund durchzuführen. Der Alpen-Einführungsflug ist mit einem Motorflugzeuglehrer am Doppelsteuer auszuführen.