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BGBl. II Nr. 354/2004

kundgemacht 10.09.2004 RIS↗
Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 354/2004× zu ZLPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) 17 § 0↗RIS↗
§ 31geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 5
in Kraft 16.10.1958 – 14.09.2004 · idF BGBl. Nr. 219/1958 · danach: BGBl. II Nr. 354/2004 § 31↗RIS↗
in Kraft ab 15.09.2004 · idF BGBl. II Nr. 354/2004 § 31↗RIS↗
§ 31. Praktische Privatpilotenprüfung.
(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privatpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung mit Motorhilfe (Abs. 4), eine Signal-Ziellandung (Abs. 5) und zwei Figurenflüge (Abs. 6) auszuführen 31.
(21) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem einmotorigen Flugzeug mit einem Gewicht bis 5700 kg Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privatpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
(32) Strebt der Bewerber die Grundberechtigung für Motorflugzeuge einer Type der Gewichtsklasse B an, so hat er die praktische Prüfung Die Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen dieser Type abzulegen einem einmotorigen Flugzeug mit einem Gewicht bis zu 5700 kg auszuführen.
(43) Bei der Ziellandung mit Motorhilfe hat der Bewerber nach einer Runde über dem Flugplatz auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m zu landen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der ersten 50 m aufzusetzen ist. Strebt der Bewerber die Grundberechtigung für Motorflugzeuge einer Type der Gewichtsklasse B an, so hat er die praktische Prüfung auf einem Motorflugzeug dieser Type abzulegen.
(54) Bei der Signal-Ziellandung hat der Bewerber aus einer Höhe von 600 m über Platz über Aufforderung (Signal) auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m ohne Motorhilfe zu landen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der ersten 100 m aufzusetzen ist. Bei der Ziellandung mit Motorhilfe (Anhang IV-1 Abschnitt 4b) hat der Bewerber nach einer Platzrunde zu landen, wobei auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 50x50 m aufzusetzen ist.
(65) Bei dem einen Figurenflug hat der Bewerber eine Linkskurve mit wenigstens 40 Grad Querneigung im Gleitflug in drei Drehungen (Spiralen) gleichmäßig zu fliegen und einen Seitengleitflug nach links auszuführen. Bei dem anderen Figurenflug hat der Bewerber eine Rechtsspirale in drei Drehungen zu fliegen und einen Seitengleitflug nach rechts auszuführen. Die Figurenflüge sind 1000 m über dem Platz zu beginnen. Das Motorflugzeug ist ohne Motorhilfe auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 300 x 50 m zu landen, wobei innerhalb der ersten 100 m aufzusetzen ist. Bei der simulierten Notlandeübung (Anhang IV-1 Abschnitt 5b) hat der Bewerber aus einer Höhe von 600 m über Platz nach Aufforderung (Signal) zu landen, wobei auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 100 x 50 m ohne Motorhilfe aufzusetzen ist.