§ 61. Theoretische Instrumentenflugprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind insbesondere: 61.
a) Luftnavigation für Instrumentenflug (Fremd- und Eigenpeilung sowie deren Auswertung, Bedienung der Funkanlagen an Bord), Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.
b) Geben und Aufnehmen von je 35 Morse- und Blinkzeichen in der Minute, Erkennen und Auswertung von Consolsignalen,
c) Auswertung von meteorologischen Auskünften für Instrumentenflüge,
d) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
e) Rechtsvorschriften, soweit sie für Motorflugzeugpiloten mit einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind,
f) Flugverfahren für Instrumentenflüge einschließlich der Anflugverfahren.