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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 139aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 139↗RIS↗

römisch zehn. SPRENGSTOFFE UND SCHIESSARBEIT.

1. Allgemeines.

Anschaffung von Sprengstoffen, Zündmitteln und

Geräten für die Schießarbeit.

Paragraph 139, (1) Die Anschaffung der für den Bergbaubetrieb erforderlichen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit ist nur dem Bergbautreibenden oder dessen Beauftragten gestattet.

  1. Absatz 2,Andere als die gemäß Absatz eins, angeschafften Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte dürfen im Bergbaubetrieb nicht verwendet werden.
  2. Absatz 3,Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit dürfen nur über Auftrag der in Absatz eins, genannten Personen vom Bergbau weggebracht werden.