Absatz 2,Andere als die gemäß Absatz eins, angeschafften Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte dürfen im Bergbaubetrieb nicht verwendet werden.
BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 139aufgehoben
römisch zehn. SPRENGSTOFFE UND SCHIESSARBEIT.
1. Allgemeines.
Anschaffung von Sprengstoffen, Zündmitteln und
Geräten für die Schießarbeit.
Paragraph 139, (1) Die Anschaffung der für den Bergbaubetrieb erforderlichen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit ist nur dem Bergbautreibenden oder dessen Beauftragten gestattet.
- Absatz 3,Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte für die Schießarbeit dürfen nur über Auftrag der in Absatz eins, genannten Personen vom Bergbau weggebracht werden.