Absatz 2,Verdorbene Sprengstoffe und unbrauchbare Zündmittel, wie Zeitzündschnüre, deren Brenndauer um mehr als 10 Sekunden je Meter kürzer ist als die vom Hersteller angegebene mittlere Brenndauer, geknickte, gebrochene oder sonst beschädigte oder feuchte Zündschnüre, elektrische Zünder mit schadhafter Isolierung sowie feuchte oder beschädigte Sprengkapseln, dürfen nicht verwendet werden und sind zu vernichten.
BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 140aufgehoben
Untersuchung der Sprengstoffe und Zündmittel.
Paragraph 140, (1) Sprengstoffe und Zündmittel sind vor ihrer Verwendung vom Schießbefugten (Paragraph 157, Absatz eins,) auf ihre Beschaffenheit genau zu untersuchen.