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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 141aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 141↗RIS↗

Handhabung der Sprengstoffe und Zündmittel.

Paragraph 141, (1) Bei der Handhabung der Sprengstoffe und Zündmittel darf nicht geraucht werden.

  1. Absatz 2,Die Verwendung von Feuer (Schneidbrenner, Schweißgeräte, Lötlampen, Schmiedefeuer u. dgl.) und offenem Geleuchte in Spreng- und Zündmittellagern ist verboten.
  2. Absatz 3,Sprengstoffe und Zündmittel sind gegen Schlag und Stoß zu sichern. Mit Ausnahme von Nagelzangen und Schraubenziehern zum Öffnen der Kisten, von Messern zum Abschneiden der Zündschnüre und Kapselanwürgezangen dürfen Werkzeuge (Hämmer, Brechstangen, Ladestöcke, Räumnadeln, Patronenlocher u. a.) aus Eisen oder Stahl nicht verwendet werden.
  3. Absatz 4,Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind bis zur Verwendung getrennt zu halten. Sie dürfen zusammen nicht an ein und dieselbe Person ausgegeben, nicht von ein und derselben Person getragen, nicht in demselben Fahrzeug oder Fördergefäß befördert und nicht in demselben Behälter verwahrt werden.