BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 142aufgehoben
Paragraph 142, Sind Sprengstoffe, sprengkräftige Zündmittel oder Zündmaschinen abhanden gekommen, so ist dies unverzüglich der Aufsicht zu melden und vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft anzuzeigen.