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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 145aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 145↗RIS↗

Paragraph 145, (1) Sprengstoffe dürfen zu den Lagerräumen nur in den vom Erzeuger gelieferten Kisten und nicht gemeinsam mit anderen Stoffen und Geräten, insbesondere nicht zugleich mit sprengkräftigen Zündmitteln, befördert werden. Zur Beleuchtung bei der Beförderung darf nur geschlossenes Geleuchte verwendet werden. Auf oder nächst dem Förderweg befindliche Personen sind durch Zuruf zu warnen.

  1. Absatz 2,In Schächten dürfen Sprengstoffe und Zündmittel nicht während der Seilfahrt und höchstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit befördert werden. Der die Beförderung Leitende hat vor dem Einlassen Fördermaschinisten und Anschläger zu verständigen. Der Fördermaschinist hat darauf zu achten, daß das Fördergestell nicht hart aufsetzt. Die Anschläger müssen die Förderwagen, die diese Sprengstoffe oder Zündmittel enthalten, vorsichtig aufschieben und abziehen.
  2. Absatz 3,Sprengkapseln, sprengkräftige Zünder und detonierende Zündschnüre müssen mit besonderer Vorsicht befördert werden. Die Förderwagen, in denen sie befördert werden, sind mit Decken, Sägespänen od. dgl. auszufüttern.