Absatz 2,Die Lagerräume sind unter Verschluß zu halten.
BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 146aufgehoben
3. Aufbewahrung der Sprengstoffe und Zündmittel.
Paragraph 146, (1) Sprengstoffe und Zündmittel müssen trocken gelagert werden.
- Absatz 3,Das Verbot des Betretens durch Unbefugte (Paragraph 9, Absatz eins,), das Rauchverbot (Paragraph 141, Absatz eins,) und das Verbot der Verwendung von Feuer und offenem Licht (Paragraph 141, Absatz 2,) sind bei jedem Sprengstoff- und Zündmittellager auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich zu machen.