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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 147aufgehoben
in Kraft 09.01.2002 – 30.09.2004 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 147↗RIS↗

Paragraph 147, (1) Sprengkapseln sowie sprengkräftige Zünder dürfen bis zu einer Höchstzahl von 25 Stück ohne behördliche Bewilligung, bis zu einer Menge von 1000 Stück mit Bewilligung der Berghauptmannschaft aufbewahrt werden, wenn die Aufbewahrung in Räumen erfolgt, die den Bedingungen des Punktes 7 der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1935,, entsprechen.

  1. Absatz 2,In allen anderen Fällen müssen sprengkräftige Zündmittel in eigenen Verbrauchslagern eingelagert werden. Zur Herstellung und zur Benützung dieser Lager bedarf es der Bewilligung der Bergbehörde. Die Vorschriften des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung der Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483 aus 1938, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zündmittel als Sprengmittel von der Beschaffenheit und dem Gewicht der in den Zündmitteln enthaltenen Sprengstoffe zu behandeln sind.
  2. Absatz 3,Detonierende Zündschnüre müssen getrennt von anderen sprengkräftigen Zündmitteln, Zündschnuranzünder getrennt von anderen Zündmitteln verwahrt werden.