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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 150aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 150↗RIS↗

Verfahren bei der Ausgabe.

Paragraph 150, (1) Die Ausgabe der Sprengstoffe und Zündmittel ist so einzurichten, daß sie ohne Aufenthalt vor sich geht und jedes Gedränge an der Ausgabestelle oder in ihrer Nähe vermieden wird.

  1. Absatz 2,Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel dürfen nur an Schießbefugte (Paragraph 157, Absatz eins,) ausgegeben werden.
  2. Absatz 3,Bei der Ausgabe der Zeitzündschnüre zum Gebrauch ist den mit der Schießarbeit befaßten Personen die kürzeste Brenndauer bekanntzugeben. Außerdem ist diese durch Anschlag in der Mannschaftsstube bekanntzugeben. Werden Zeitzündschnüre von verschiedenen Lieferungen gleichzeitig ausgegeben, so ist als kürzeste Brenndauer jene der am schnellsten brennenden Zündschnur bekanntzugeben.