Absatz 2,Die Menge an Sprengstoffen und die Anzahl der Sprengkapseln und der sprengkräftigen Zünder, die an einen Empfangsberechtigten ausgegeben wird, ist auf den voraussichtlichen Tagesbedarf zu beschränken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bei Vorliegen besonderer Betriebsverhältnisse bewilligen.
BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 152aufgehoben
Paragraph 152, (1) Sprengstoffe und Zündmittel sind in der Reihenfolge ihrer Anlieferung auszugeben.