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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 152aufgehoben
in Kraft 09.01.2002 – 30.09.2004 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 152↗RIS↗

Paragraph 152, (1) Sprengstoffe und Zündmittel sind in der Reihenfolge ihrer Anlieferung auszugeben.

  1. Absatz 2,Die Menge an Sprengstoffen und die Anzahl der Sprengkapseln und der sprengkräftigen Zünder, die an einen Empfangsberechtigten ausgegeben wird, ist auf den voraussichtlichen Tagesbedarf zu beschränken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bei Vorliegen besonderer Betriebsverhältnisse bewilligen.