BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 153aufgehoben
Ausgabebuch.
Paragraph 153, Jede Ausgabe von Sprengstoffen und Zündmitteln ist unter Anführung des Namens des Empfängers und des Zeitpunktes der Ausgabe in das Ausgabebuch des betreffenden Lagers einzutragen.