Absatz 2,Als Behälter für Sprengstoffe oder für sprengkräftige Zündmittel dürfen nur feste, verschlossene Behälter aus Leder, Holz, Kunststoff oder nicht Funken ziehenden Metallen verwendet werden.
BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 154aufgehoben
Beförderung zum Arbeitsort.
Paragraph 154, (1) Die ausgegebenen Sprengstoffe und Zündmittel sind in geeigneten, vom Bergbautreibenden beizustellenden Behältern getrennt zum Arbeitsort zu bringen. Hiebei dürfen detonierende Zündschnüre nicht zusammen mit anderen sprengkräftigen Zündmitteln in einem Behälter getragen werden.
- Absatz 3,Sprengkapseln dürfen auch in der vom Erzeuger gelieferten Originalverpackung getragen und aufbewahrt werden.
- Absatz 4,Zündschnuranzünder sind, jede Art für sich, in geschlossenen Behältern von genügender Festigkeit zum Arbeitsort zu befördern. Werden sie gleichzeitig mit Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln befördert, so dürfen sie nicht mit diesen zusammen in demselben Behälter getragen werden.