BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 155aufgehoben
Schießkisten.
Paragraph 155, (1) In der Nähe des Arbeitsortes sind die Sprengstoffe und getrennt von diesen die sprengkräftigen Zündmittel samt den in ihren Behältern belassenen Zündschnuranzündern bis zum Gebrauch an einer sicheren und trockenen Stelle in je einer von der Bergbauunternehmung beizustellenden festen, dichten und versperrbaren Kiste (Schießkiste) zu verwahren, die nötigenfalls zum Schutze gegen Feuchtigkeit mit einem Doppelboden zu versehen oder auf Kanthölzer zu stellen ist. Detonierende Zündschnüre sind getrennt von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln in Schießkisten zu verwahren.
- Absatz 2,Die Lagermenge in den Schießkisten darf den Tagesbedarf nicht wesentlich überschreiten.
- Absatz 3,Die Schießkisten sind von den Schießbefugten unter Verschluß zu halten und dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Sie sollen nicht unmittelbar nebeneinander, sondern stets mehrere Meter voneinander entfernt stehen.
- Absatz 4,Über die Lagermenge in den Schießkisten sowie über den Verbrauch sind vom Schießbefugten Aufzeichnungen zu führen.