Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 156aufgehoben
in Kraft 09.01.2002 – 30.09.2004 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 156↗RIS↗

Rückgabe nicht verbrauchter Sprengstoffe und Zündmittel.

Paragraph 156, (1) Die nicht verbrauchten Sprengstoffe und Zündmittel müssen von Sprengörtern unter Tage, wenn diese länger als 32 Stunden außer Belegung stehen, über Tage jedesmal nach beendeter Schicht, in den im Paragraph 154, Absatz 2, genannten Behältern in den Ausgaberaum zurückgebracht werden.

  1. Absatz 2,Die Berghauptmannschaft kann für die Rückstellung der Sprengstoffe und Zündmittel eine kürzere oder längere Zeitspanne als 32 Stunden festsetzen, wenn dies im Hinblick auf die Sicherheit der Aufbewahrung oder die Lagerbeständigkeit der Sprengstoffe und Zündmittel erforderlich oder zulässig erscheint.