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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 158aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 158↗RIS↗

Laden und Besetzen der Sprengschüsse.

Paragraph 158, (1) Die Zündpatronen (Schlagpatronen) dürfen nur von den Schießbefugten und erst am Sprengort, unmittelbar vor ihrer Verwendung, hergestellt werden.

  1. Absatz 2,Offenes Geleuchte ist bei der Herstellung der Zündpatronen und beim Laden und Besetzen in angemessener Entfernung zu halten.