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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 161aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 161↗RIS↗

Sicherungsmaßnahmen vor dem Abtun der Schüsse.

Paragraph 161, (1) Vor dem Anzünden eines Schusses, bei elektrischer Zündung vor dem Anklemmen der Schießleitungsdrähte an die Zündmaschine, hat der Schießbefugte dafür zu sorgen, daß die Zugänge zum Sprengort abgesperrt werden. Die Schüsse dürfen erst abgetan werden, nachdem die in der Nähe befindlichen Personen durch die lauten Rufe „Feuer” und „Es brennt” gewarnt worden sind und sich in Sicherheit gebracht haben.

  1. Absatz 2,Wenn bei Zündschnurzündung am Sprengort mechanisch bewegte Fördermittel vorbeiführen, darf sich von dem Zeitpunkt der Zündung bis zur Wiederinbetriebsetzung des Sprengortes niemand in dem Bereich aufhalten, in dem weggerissene und auf das Fördermittel geratene gezündete Sprengladungen zur Explosion gelangen können.
  2. Absatz 3,Ist der Durchschlag eines Arbeitsortes mit einem anderen zu erwarten, so ist vor dem Abtun von Schüssen die Belegschaft des Gegenortes rechtzeitig und verläßlich zu verständigen. Sind die beiden Arbeitsorte nur noch 5 m oder weniger voneinander entfernt, darf nur mehr eines dieser Orte belegt werden.