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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 162aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 162↗RIS↗

Paragraph 162, (1) In Tagbauen, in denen eine deutliche Verständigung durch Zuruf zwischen den einzelnen Belegörtern nicht mehr möglich ist, müssen die Schüsse an allen Belegörtern gleichzeitig und unter Leitung eines eigens dazu bestimmten Aufsehers oder Schießmannes abgetan werden, der die Abgabe von Warnungszeichen veranlaßt, die an jedem Punkt des Tagbaues deutlich vernehmbar sein müssen. Ein Warnungszeichen ist mindestens 5 Minuten, ein zweites unmittelbar vor dem Zünden der Schüsse abzugeben. Durch ein drittes Zeichen ist nach Abgeben aller Schüsse die Belegschaft zu verständigen, daß sie wieder an ihre Arbeitsstellen zurückkehren darf.

  1. Absatz 2,Alle beim Zünden nicht beteiligten Personen haben sich beim ersten Warnungszeichen in Sicherheit zu bringen.