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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 163aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 163↗RIS↗

Paragraph 163, (1) Als Warnungszeichen sind im Tagbau folgende Signale zu geben:

Erstes Signal - einmaliges langes Blasen oder Klopfen: Deckung

aufsuchen!

Zweites Signal - zweimaliges kurzes Blasen oder Klopfen: Es wird

geschossen!

Drittes Signal - dreimaliges kurzes Blasen oder Klopfen: Schießen

beendet!

  1. Absatz 2,Die Bedeutung dieser Signale ist für Vorübergehende durch Anschlag bekanntzumachen.