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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 165aufgehoben
in Kraft 09.01.2002 – 30.09.2004 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 165↗RIS↗

Paragraph 165, Ist es beim Schießen im Tagbau nicht zu vermeiden, daß abgesprengte Gebirgstrümmer über den Tagbaurand hinausgeschleudert werden, so haben aufzustellende Posten Gefährdete zu warnen, sofern dies nicht mit Bewilligung der Berghauptmannschaft auf andere geeignete Weise erfolgt.