BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 165aufgehoben
Paragraph 165, Ist es beim Schießen im Tagbau nicht zu vermeiden, daß abgesprengte Gebirgstrümmer über den Tagbaurand hinausgeschleudert werden, so haben aufzustellende Posten Gefährdete zu warnen, sofern dies nicht mit Bewilligung der Berghauptmannschaft auf andere geeignete Weise erfolgt.