BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 168aufgehoben
Zündung mit Zeitzündschnur.
Paragraph 168, (1) Die Länge der Zündschnüre ist so zu bemessen, daß die mit der Zündung betrauten Personen während der Brenndauer ihr Fluchtort sicher erreichen können. Die Zündschnüre dürfen weder geknickt noch stark umgebogen werden und müssen mindestens 20 cm aus dem Bohrloch herausragen. Zündet eine Person mehrere Schüsse, so sind die Längen herausragender Stücke so zu bemessen, daß beim Zünden der letzten Zündschnur die übrigen noch im Freien brennen.
- Absatz 2,Außer beim Zubruchschießen von Abbauen (Paragraph 38,) und bei der Schießarbeit in Tagbauen dürfen nur so viele Schüsse geladen und in einer Schießfolge gezündet werden, daß ein Feuermann nicht mehr als vier Zündschnüre oder Sammelanzünder zu zünden hat. Bei Verwendung von Sammelanzündern dürfen an einen Anzünder nicht mehr als 10 Schüsse angeschlossen werden.
- Absatz 3,Zündet nur ein Feuermann und hat dieser an mehr als einer Stelle zu zünden, ist ihm ein Gehilfe beizugeben. Zünden gleichzeitig mehrere Feuermänner, so ist wenigstens eine Ersatzlampe vor Ort bereitzuhalten.
- Absatz 4,Zeitzündschnüre dürfen nur mit Zündschnuranzündern gezündet werden.