BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 170aufgehoben
Elektrische Zündung.
Paragraph 170, Beim Schießen mit elektrischer Zündung sind stromführende Leitungen im unmittelbaren Bereich des Zündstromkreises vor dem Verbinden der Zünderdrähte auszuschalten und dürfen erst knapp vor der Zündung wieder eingeschaltet werden.