BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 171aufgehoben
Paragraph 171, Elektrische Zünder dürfen nur mit einer Zündmaschine und aus gedeckter Stellung gezündet werden. Das Zünden mittels Starkstromes oder anderer Stromquellen ist verboten.