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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 173aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 173↗RIS↗

Paragraph 173, (1) In streustromgefährdeten und feuchten Grubenräumen sind die Schießleitungen isoliert und möglichst weit von parallel laufenden guten Leitern, wie Schienen, Rohrleitungen oder Kabeln, und von feuchten Stellen zu verlegen.

  1. Absatz 2,Die Verwendung der Erde als Rückleitung ist verboten.
  2. Absatz 3,Gummiisolierte Doppelleitungskabel dürfen als Schießleitung nur verwendet werden, wenn die beiden Leitungen nicht verseilt oder verdrillt sind.