BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 175aufgehoben
Paragraph 175, Die Zünder sind miteinander und mit der Schießleitung durch festes Zusammendrehen der blank gemachten Drähte oder durch Übersteckhülsen zu verbinden. Die blanken Verbindungsstellen dürfen weder einander noch gute elektrische Leiter, wie Metalle, das anstehende Gebirge oder Wasserlachen, berühren. Sie sind daher nötigenfalls mit Isolierband zu umwickeln oder mit isolierenden Übersteckhülsen zu versehen.