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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 175aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 175↗RIS↗

Paragraph 175, Die Zünder sind miteinander und mit der Schießleitung durch festes Zusammendrehen der blank gemachten Drähte oder durch Übersteckhülsen zu verbinden. Die blanken Verbindungsstellen dürfen weder einander noch gute elektrische Leiter, wie Metalle, das anstehende Gebirge oder Wasserlachen, berühren. Sie sind daher nötigenfalls mit Isolierband zu umwickeln oder mit isolierenden Übersteckhülsen zu versehen.