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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 176aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 176↗RIS↗

Paragraph 176, Vor dem Anschließen der Schießleitung an die Zündmaschine hat der Schießbefugte mit einem Minenprüfer zu prüfen, ob nicht beim Schießen in Hintereinanderschaltung der Widerstand des Zündstromkreises den Grenzwiderstand der Zündmaschine, beim Schießen in Parallelschaltung den Widerstand von vier Ohm überschreitet. Beim Schießen in Hintereinanderschaltung ist außerdem zu prüfen, ob der überschlägig gerechnete Widerstandswert der Zünderkette mit dem gemessenen Wert übereinstimmt.