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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 177aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 177↗RIS↗

Paragraph 177, (1) Sind von einer Stelle verschiedene Sprengorte zu zünden, so hat der Schießbefugte vor dem Anschließen der Schießleitung an die Zündmaschine zu prüfen, ob die Schießleitung zu dem Sprengort führt, das er abzuschießen beabsichtigt.

  1. Absatz 2,Die Betätigungsvorrichtung der Zündmaschine darf erst aufgesetzt und betätigt werden, sobald etwaige auf Grund der Prüfungen (Paragraphen 174, 176 und 177 Absatz eins,) festgestellte Mängel beseitigt sind.
  2. Absatz 3,Nur der Schießbefugte darf im Besitz der Betätigungsvorrichtung der Zündmaschine sein. Er hat sie nach der Zündung wieder an sich zu nehmen und sicher zu verwahren.