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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 178aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 178↗RIS↗

Paragraph 178, (1) Beim Schießen mit elektrischer Zündung sind in Gebirgsgegenden hochunempfindliche Zünder zu verwenden, falls nach den örtlichen Gegebenheiten die Gefahr einer Zündung durch Blitzstrom über die Zünderbrücke besteht.

  1. Absatz 2,Wenn unter Tage Blitzströme über metallische Leiter zum Sprengort gelangen können, müssen die Leiter so geerdet und leitend miteinander verbunden sein, daß der Übertritt des Blitzstromes in den Zündkreis möglichst verhindert wird.
  2. Absatz 3,Bei Gewittergefahr ist das Laden und Besetzen von elektrisch zu zündenden Schüssen über Tage und an oberflächennahen Arbeitsorten unter Tage sofort einzustellen. Die bereits besetzten Schüsse sind möglichst rasch abzutun. Ist dies nicht mehr zeitgerecht möglich, ist ein Fluchtort aufzusuchen oder der Sprengbereich zu verlassen. Dieser ist abgesperrt zu halten, bis das Gewitter vorüber ist. In Gebirgsgegenden haben Bergbaue, sofern die Gefahr einer Zündung durch Blitzströme besteht (Absatz eins,), bei häufigem Auftreten von Gewittern einen Gewitterwarndienst einzurichten.