Absatz 2,Zündmaschinen und Minenprüfer dürfen vom Bergbautreibenden nur insoweit instandgesetzt werden, als dies nach den Gebrauchsanweisungen des Erzeugers zulässig ist. Andere Instandsetzungsarbeiten an den Zündmaschinen und Minenprüfern sowie Instandsetzungen an Zündmaschinen-Prüfgeräten dürfen nur vom Erzeuger selbst ausgeführt werden.
BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 179aufgehoben
Paragraph 179, (1) Die Zündmaschinen sind laufend, mindestens jedoch einmal im Monat, mit einem zur Zündmaschinentype gehörigen Prüfgerät auf ihren Zustand zu prüfen. Zündmaschinen und Prüfgeräte sind sauber zu halten und trocken aufzubewahren. Nicht einwandfreie Zündmaschinen und Prüfgeräte dürfen nicht verwendet werden.