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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 180aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 180↗RIS↗

Betreten des Ortes nach dem Schießen.

Paragraph 180, (1) Nach dem Abschießen darf das Ort erst dann betreten werden, wenn sich die Schwaden verzogen haben.

  1. Absatz 2,Wenn mehr als ein Schuß durch Momentzündung oder Millisekundenzündung, ferner wenn mehr als vier Schüsse gemeinsam durch Zeitzündung oder Zündschnurzündung gezündet wurden, darf das Sprengort erst 10 Minuten nach dem Zünden wieder betreten werden. Wenn ein Schuß versagt hat oder Zweifel darüber bestehen, darf das Sprengort erst nach 15 Minuten wieder betreten werden.