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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 182aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 182↗RIS↗

Paragraph 182, Die Verpflichtung zur Untersuchung und Sicherung des Ortes (Paragraph 181,) obliegt der Kür, die geschossen hat, auch wenn am Ende der Schicht geschossen wurde. Kann diese die betreffenden Arbeiten nicht mehr durchführen, so hat der Kürführer, wenn möglich, stehengebliebene Versager und nicht untersuchte Pfeifen durch Holzpflöcke od. dgl. zu bezeichnen und in jedem Fall die zuständige Aufsichtsperson und seinen Ablöser verläßlich davon zu verständigen. Falls der Ablöser nicht mündlich verständigt werden kann, ist er aufeine andere geeignete, vom Betriebsleiter festgelegte Art zu verständigen.