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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 275aufgehoben
in Kraft 01.01.1999 – 30.09.2004 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 275↗RIS↗

5. Schießarbeit in schlagwetter- und

kohlenstaubgefährdeten Gruben.

Wettersichere Sprengstoffe.

Paragraph 275, (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen zur Schießarbeit in der Kohle nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werden.

  1. Absatz 2,Solche Sprengstoffe müssen auch bei der Schießarbeit im Gestein verwendet werden:
    1. Litera a
      wenn mit einem Bohrloch Kohle angebohrt worden ist,
    2. Litera b
      in schwebenden Ortsbetrieben, die nicht mehr als 10 m von Sprüngen (Verwerfungen) entfernt sind,
    3. Litera c
      wenn an irgendeiner Stelle des Ortes ein Grubengasgehalt von mehr als 1 1/2 vom Hundert festgestellt wurde.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)