5. Schießarbeit in schlagwetter- und
kohlenstaubgefährdeten Gruben.
Wettersichere Sprengstoffe.
§ 275. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen zur Schießarbeit in der Kohle nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werden.Paragraph 275, (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen zur Schießarbeit in der Kohle nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werden.
(2)Absatz 2,Solche Sprengstoffe müssen auch bei der Schießarbeit im Gestein verwendet werden:
wenn mit einem Bohrloch Kohle angebohrt worden ist,
in schwebenden Ortsbetrieben, die nicht mehr als 10 m von Sprüngen (Verwerfungen) entfernt sind,
wenn an irgendeiner Stelle des Ortes ein Grubengasgehalt von mehr als 1 1/2 vom Hundert festgestellt wurde.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)