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BGBl. II Nr. 358/2004

kundgemacht 13.09.2004 RIS↗
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 358/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 52 § 0↗RIS↗
§ 276aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 30.09.2004 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004 § 276↗RIS↗

Anlegen, Laden, Besetzen und Abtun der Schüsse.

Paragraph 276, (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Anlegen, Laden und Besetzen der Schüsse besondere Sorgfalt anzuwenden, um dem Ausblasen der Schüsse vorzubeugen. In Abbauen ist den Schüssen eine von der Firste möglichst abgewendete Richtung zu geben.

  1. Absatz 2,Die Schüsse dürfen nur mittels elektrischer Zünder mit wettersicheren Sprengkapseln gezündet werden. Als Zündpatrone ist stets die zuletzt in das Bohrloch eingeführte Patrone zu verwenden.