Absatz 2,Kohlenstaub ist im Umkreis von wenigstens 20 m um das Sprengort unschädlich zu machen. Kann vorhandener Kohlenstaub nicht völlig unschädlich gemacht werden, so ist die Schießarbeit auch mit wettersicheren Sprengstoffen nur bis zu einem Grubengasgehalt der Ortswetter von 1 1/2 vom Hundert gestattet.
BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 277aufgehoben
Sicherungsmaßnahmen vor dem Abtun der Schüsse.
Paragraph 277, (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist vor dem Abtun der Schüsse das Arbeitsort im Umkreis von 10 m sorgfältig auf das Vorhandensein von Schlagwettern zu untersuchen.