BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 278aufgehoben
Paragraph 278, In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen Schüsse im Gestein mit Schüssen in der Kohle, die weniger als 30 m von ihnen entfernt sind, nicht gleichzeitig abgetan werden. Erst nach der Sprengung im Gestein darf in der Kohle gesprengt werden.