BGBl. II Nr. 358/2004
Sprengarbeitenverordnung – SprengV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 280aufgehoben
Paragraph 280, Wird beim Abtun eines Schusses in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben bemerkt, daß der Zündschlag stärker war, als er sonst unter gleichen Umständen zu sein pflegt, so daß auf die Mitwirkung von Schlagwettern und Kohlenstaub geschlossen werden muß, dann ist die Schießarbeit an diesem Ort einzustellen und der Betriebsleiter von dem Vorfall zu verständigen.