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BGBl. II Nr. 374/2004

kundgemacht 30.09.2004 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 374/2004× zu Kfl-Bef Bed×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) 2 § 0↗RIS↗
§ 38geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 19.01.2001 – 30.09.2004 · idF BGBl. II Nr. 47/2001 · danach: BGBl. II Nr. 374/2004 § 38↗RIS↗
in Kraft 01.10.2004 – 19.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 374/2004 · danach: BGBl. II Nr. 129/2018 § 38↗RIS↗
§ 38. Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden.
Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden. Blindenführhunde sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen.