BGBl. II Nr. 498/2004
Änderung der Störfallinformationsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Störfallinformationsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1; Abs 2
Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/innen gefahrengeneigter informationspflichtiger Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen (§ 82a 14 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 1a UIG, BGBl. I Nr. 194/1994 76/2003) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall für die durch Störfälle möglicherweise betroffene Öffentlichkeit.
(2) Durch diese Verordnung werden die gefahrengeneigten informationspflichtigen Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.