BGBl. II Nr. 500/2004
Änderung der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Mineralwasser- und Quellwasserverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1; Abs 2
§ 15.
(1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das nicht dieser Verordnung entspricht, sondern der Mineralwasserverordnung Verordnung, BGBl. Nr. 552/1994, darf noch bis 30. September 1999 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. II Nr. 500/2004 entspricht, aber vor deren In-Kraftt-Teten entsprechend den Bestimmungen der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999, abgefüllt und etikettiert wurde, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(2) Quellwasser, das dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis 30. September 1999 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. Die in Anhang III genannten Grenzwerte für natürliches Mineralwasser, ausgenommen jene für Fluor und Nickel, sind ab dem 1. Jänner 2006 einzuhalten. Die Grenzwerte für Fluor und Nickel sind ab dem 1. Jänner 2008 einzuhalten. Es gilt der Zeitpunkt der Abfüllung.