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BGBl. II Nr. 505/2004

kundgemacht 21.12.2004 RIS↗
Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 505/2004× zu EisbAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) 104 § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. II Nr. 505/2004 § 44↗RIS↗

Seil- und Kettenzuganlagen

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h bewegt werden können.
  2. Absatz 2,Seil- und Kettenzuganlagen müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.